Der Fall betraf eine Spende an ein Tierheim, mit dem die Unterbringungskosten eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension finanziert werden sollten. Die Spenderin hatte das Geld direkt an die Tierpension übergeben, weswegen der Verein für die dafür erbrachte Leistung fälschlicherweise eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachspenden ausgestellt hatte.
Gegenstand der Spende war aber – so der BFH – die Übernahme einer in Geld zu erfüllenden Forderung. Dabei handelt es sich nicht um eine Sachzuwendung, sondern um eine Geldzuwendung.
Dass der Verein eine Zuwendungsbestätigung für eine Sachspende (nach amtlichem Mustertext) ausstellte, führte aber nicht zum Ausschluss des Spendenabzugs. Die Bescheinigung enthielt nämlich alle erforderlichen Angaben – insbesondere also die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck, den steuerbegünstigten Status des Spendenempfängers und den Zeitpunkt der Zuwendung. Das sind alle Angaben, die für den Abzug einer Geldspende wesentlich sind.
Hinweis: Zweck der Unterscheidung zwischen Geld- und Sachzuwendungsbestätigungen – so der BFH – ist, dass die bei einer Sachzuwendung geltenden besonderen Anforderungen nach § 10b Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EStG überprüft werden können. Das betrifft vor allem die Wertermittlung. Bei einer Geldspende kommt es darauf nicht an.
Quelle: Vereinsknowhow